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Satzung der Deutschen Gesellschaft für interdisziplinäre Bildwissenschaft (e.V.)
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THEMA: Satzung der Deutschen Gesellschaft für interdisziplinäre Bildwissenschaft (e.V.)
#15
Satzung der Deutschen Gesellschaft für interdisziplinäre Bildwissenschaft (e.V.) 13.02.2009 18:04  
Satzung der Gesellschaft für Interdisziplinäre Bildwissenschaft e.V.
Die Satzung wurde beschlossen von der 1. Mitgliederversammlung am 19.3.09. in Chemnitz. Am 17.8.2009 erfolgte eine Satzungsänderung, die in der vorliegenden Satzung eingearbeitet worden ist.

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Die Gesellschaft führt den Namen „Gesellschaft für Interdisziplinäre Bildwissenschaft e.V.“. Sie hat ihren Sitz in Münster und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Münster eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Die Deutsche Gesellschaft für Interdisziplinäre Bildwissenschaft e.V. bezweckt:
1.1 die Förderung einer interdisziplinären Bildwissenschaft als eigenständige Grundlagendisziplin;
1.2 die universitäre Verankerung der interdisziplinären Bildwissenschaft als eigenständige Grundlagendisziplin;
1.3 die Wahrnehmung und Förderung von Interessen aus Forschung und Lehre im Bereich der interdisziplinären Bildwissenschaft;
1.4 die Vertretung seiner Mitglieder und der interdisziplinären Bildwissenschaft gegenüber der Öffentlichkeit;
1.5 die Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen interessierter Disziplinen und Studiengebiete im Bildbereich;
1.6 die Entwicklung und Weiterentwicklung der Methodologie und der Methoden einer interdisziplinären Bildwissenschaft;
1.7 den Informationstransfer zwischen den Mitgliedern und die Unterrichtung über Arbeitsprogramme der Mitglieder;
1.8 die Anregung sowie die gemeinsame Planung und Realisation von Forschungsvorhaben;
1.9 die Organisation und Durchführung öffentlicher Tagungen;
1.10 die Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen;
1.11 die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
1.12 die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis auf Basis der entsprechenden Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft.
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die im Bereich der Bildwissenschaft wissenschaftlich tätig sind, und zwar in Lehre, Forschung oder angewandter Wissenschaft. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
2. Fördernde Mitglieder: Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3. Korrespondierende Mitglieder: Korrespondierendes Mitglied kann werden, wer von der Gesellschaft dazu berufen wird.
4. Ehrenmitgliedschaft: Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die die Bildwissenschaft und/oder die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Ehrenmitgliedschaft mit Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
• gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unwissenschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
• seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5
Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung als jährlicher finanzieller Betrag festgesetzt.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Hierzu ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung,
• der wissenschaftliche Beirat und
• der Vorstand.
Die Tätigkeit in den Organen der Gesellschaft ist ehrenamtlich.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Dies muss mindestens einmal in der Zeit seiner zweijährigen Ernennung erfolgen. Einladung und Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich per Mail oder per Post abzusenden. Der Einladung ist ein Verzeichnis der Mitglieder beizulegen.
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und den Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
• die Wahl des Vorstandes,
• die Wahl der Mitglieder des Ehrenrats,
• die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
• die Jahresrechnung,
• die Entlastung des Vorstandes,
• die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
• die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 9
Der wissenschaftliche Beirat
1. Der wissenschaftliche Beirat setzt sich aus fachkompetenten Mitgliedern der Mitgliederversammlung zusammen und sollte eine repräsentative Vertretung der unterschiedlichen bildwissenschaftlichen Disziplinen und Phänomenbereiche ermöglichen.
2. Der wissenschaftliche Beirat wird vom Vorstand vorgeschlagen. Er muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
3. Die Größe des Beirats bestimmt der Vorstand in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung.
4. Der wissenschaftliche Beirat wird für die Dauer von zwei Jahren bestimmt.
§ 10
Aufgaben des wissenschaftlichen Beirats
1. Der wissenschaftliche Beirat hat primär beratende Funktion. Er unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
2. In Abstimmung mit dem Vorstand kann der wissenschaftliche Beirat Teile der unter § 2 genannten Aufgaben des Vereins übernehmen.
3. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats haben insbesondere die Aufgabe, ihre jeweiligen Disziplinen und Forschungsfelder zu vertreten.
4. In Abstimmung mit dem Vorstand kann der wissenschaftliche Beirat zusätzliche Arbeitsgruppen bilden, um spezifische Aufgaben, etwa die Durchführung einer Tagung, besser bewältigen zu können.
§ 11
Vorstand
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören,
• der Vorsitzende,
• zwei stellvertretende Vorsitzende und
• bis zu vier weitere Mitglieder (erweiterter Vorstand) an.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand ohne Stimmrecht. Er ist zu allen Sitzungen des Vorstandes einzuladen und bei den Entscheidungen des Vorstandes beratend anzuhören.
5. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheiden der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender während ihrer Amtszeit aus, wählt der verbliebene Vorstand im Sinne des § 26 BGB innerhalb von zwei Monaten ein Mitglied des erweiterten Vorstandes als Ersatz, sofern er in dieser Zeit nicht die Mitgliederversammlung einberuft, um eine Ergänzungswahl durchzuführen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Vorstands im Sinne des § 26 BGB anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand entscheidet über
• die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
• die Größe und Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes,
• die Größe und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beirats,
• die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
• die Führung der laufenden Geschäfte.
2. Der Vorstand bestimmt einen Schatzmeister.
§ 13
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

Die Satzung als pdf finden Sie hier.
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